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Der Energieausweis bildet jetzt auch die jeweilige Effizienzklasse des Gebäudes ab.

EnEV 2014: Was Eigentümer, Verwalter und Makler wissen müssen

Bis zu 15.000 Euro Geldbuße drohen Maklern und Eigentümern ab 1. Mai 2015, wenn sie bei Immobilienanzeigen trotz vorliegendem – etwa von den Stadtwerken Essen ausgestellten – Energieausweis keine Energiedaten veröffentlichen. Und wird beim Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags kein Energieausweis übergeben, kann schon jetzt die Strafe sogar bis zu 50.000 Euro betragen. Dies geht aus der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hervor, die seit 1. Mai 2014 gilt. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Altbauten

Auf Eigentümer von Bestandsbauten kommen wenig Änderungen zu. Öl- und Gasheizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind davon ausgenommen, ebenso Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen die Eigentümer am Stichtag 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Wird das Gebäude veräußert, muss ein Austausch innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Der Stichtag 1. Februar 2002 gilt auch für Ausnahmen bei der Nachrüstung der Dämmung, sofern die Gebäude nicht den Mindestwärmeschutz von 0,24 W/m2K (Kennwert für Wärmedurchlasswiderstand) einhalten.

Neubauten

„Die EnEV 2014 schreibt für neue Gebäude ab dem 1. Januar 2016 um 25 Prozent gesenkte Werte für Gesamtenergieeffizienz vor. Dazu muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Schnitt um 20 Prozent verbessert werden“, erläutert Andreas Steinke von den Stadtwerken Essen. Ab 2021 ist bei allen Neubauten der Niedrigstenergiestandard der EU einzuhalten, der bis Ende 2018 veröffentlicht wird.

Energieausweis

Der Energieausweis für Gebäude wird erweitert. Neben der Darstellung der energetischen Kennwerte auf einer Skala von grün bis rot werden die Immobilien einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei Elektrogeräten umfasst die Bandbreite Kategorien von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Vorliegende Energieausweise ohne Effizienzklassen bleiben nach wie vor gültig. Immobilienverkäufer und -vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis beziehungsweise eine Kopie bereits bei Besichtigungen den Kauf- oder Mietinteressenten vorzulegen. Bei Vertragsabschlüssen muss der Energieausweis übergeben werden, ansonsten droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Denkmalgeschützte Objekte sind von der Energieausweispflicht ausgenommen. „Wir unterstützen unsere Kunden und stellen verbrauchsbasierte Energieausweise für Wohn- und Nutzgebäude aus“, so Andreas Steinke zum Angebot der Stadtwerke Essen. Dieses zehn Jahre gültige Dokument basiert auf dem gemessenen Energieverbrauch und kann ausgestellt werden für Häuser

  • mit mehr als vier Wohnungen,
  • für die der Bauantrag nach dem 31. Oktober 1977 gestellt wurde oder
  • die beim Bau oder einer Modernisierung die Werte der 1. Wärmeschutzverordnung erreicht haben.

Zertifizierte Energieberater stellen bedarfsbasierte Energieausweise aus. Dafür sind Angaben zu Gebäudeformen und Raumhöhen sowie zur Isolierung oder Dämmung des Daches, der Außenwände und Kellerräume erforderlich.

Veröffentlichungspflicht

Makler, Eigentümer und Vermieter müssen künftig in Immoblienanzeigen in Zeitungen oder im Internet die Energiedaten der Objekte veröffentlichen. Folgende Angaben sind aufzuführen:

  • Baujahr des Hauses
  • Hauptenergieträger der Heizung
  • Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsbasiert)
  • Energieeffizienzklasse gemäß Energieausweis (sofern enthalten)
  • Endenergiebedarf oder -verbrauch der Immobilie

Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vor, besteht keine Pflicht, die Angaben zu veröffentlichen. Auch private Aushänge an „schwarzen Brettern“ sind ausgenommen. Andreas Steinke warnt eindringlich davor, die Veröffentlichungspflicht auf die leichte Schulter zu nehmen. „Werden trotz eines gültigen Energieausweises keine Angaben in einer Anzeige gemacht, droht ab dem 1. Mai 2015 ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro“, betont Andreas Steinke.

Kontakt:
Andreas Steinke
Stadtwerke Essen
Tel.: 0201/800-1428
andreas.steinke@stadtwerke-essen.de